Satzung des Vereins
HANSA Institut für Bildung und Innovation
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet HANSA Institut für Bildung und Innovation. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe insbesondere im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Organisation und Durchführung von interkulturellen, bildenden und wissenschaftlichen Veranstaltungen, um die gegenseitige Verständigung der beiden Länder zu verstärken, die kulturelle, wissenschaftliche und soziale Lage beider Länder darzustellen sowie für die Respektierung der bestehenden Unterschiede zu werben,
b) Zusammenarbeit mit öffentlichen Verbänden und Institutionen der Regierungen sowie NGO (Nichtregierungsorganisationen).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat natürliche und juristische Personen als
a. aktive Mitglieder,
b. fördernde Mitglieder,
c. Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Fördermitglieder unterstützen den Verein mit ihren Finanzmitteln und ihren Aktivitäten. Ehrenmitglieder unterstützen den Verein mit ihren Aktivitäten.
2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag von aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand,
3) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unter Zustimmung des zu Ehrenden ernannt.
4) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss.
5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 31.10 des laufenden Jahres erklärt werden und wird zum Jahresende rechtskräftig.
6) Der Ausschluss erfolgt
a. durch die Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit), wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schwer geschädigt und der Vereinssatzung zuwidergehandelt hat;
b. wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres bezahlt und auf die dann erfolgende einmalige Mahnung binnen eines Monates durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht reagiert hat.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
(2) Die Höhe des Beitrags und einer eventuellen Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 5 Stimmrecht
Aktive Mitglieder haben Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.
Die fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie haben kein Stimmrecht.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
5. die Buchführung;
6. die Erstellung des Jahresberichts;
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden schriftlich per E-Mail oder per Post einberufen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Vollmachten auf andere Vorstandsmitglieder sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
§ 8 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit– oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungs-verträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.
(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform - Einberufung durch E-Mail ist zulässig - einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. die Wahl der Kassenprüfer;
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend
§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde vor Eintragung des Vereins im Vereinsregister verlangt werden, beschließen.
§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
(1) Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
(2) Liquidatoren sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen oder eine abweichende Regelung zur Person und zur Zahl der Liquidatoren und zu deren Vertretungsberechtigung zu treffen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freunde und Förderer des Bremer Barockorchesters e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
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